Die Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten, wenn im Rahmen der Bewerberauswahl ein graphologisches Gutachten erstellt wird. Es gilt: Der Bewerber muss darüber informiert werden, einwilligen und hat das Recht, sofern er die Stelle erhält, auf Einsicht in die Ergebnisse.
Der Graphologe vermeidet in der Gutachtenerstellung im Bewerbungskontext Aussagen über Persönlichkeitsaspekte, die nicht im Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle stehen und bewahrt Verschwiegenheit.
Bei Privatgutachten, die von Dritten beauftragt werden, muss ebenfalls der jeweilige Schrifturheber einwilligen.